Rechtsgutachten bestätigt Übertragung des Öko-Kontrollverfahren auf private Kontrollstellen
- 19. August 2022
- von BVK
Mit dem Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes vom 27. Juli 2021 wurde das Kontrollverfahren im Sinne der Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates auf die Kontrollstellen übertragen.
Ein vom Bundesverband der Öko-Kontrollstellen e.V. in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigt die wirksame Übertragung durch den Gesetzgeber.
Das Rechtsgutachten betrachtet die amtliche Bescheinigung im Zusammenspiel der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und der Öko-Verordnung (EU) 2018/848.
Dabei gehen die Gutachter insbesondere auf folgende Fragestellungen ein:
- Wie ist das Verhältnis von Kontrollverordnung und Öko-Verordnung zu bewerten?
- Aufgaben der amtlichen Kontrolle dürfen auf beauftragte Stellen übertragen werden.
- Regelung der amtlichen Bescheinigung in der Kontrollverordnung.
Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
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Bei der Beurteilung der rechtlichen Bedeutung der amtlichen Bescheinigung spielt das Verhältnis von Kontrollverordnung und Öko-Verordnung eine wichtige Rolle.
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Es gilt hierzu ein Vorrang der Regelungen der Kontrollverordnung.
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Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, amtliche Aufgaben auf beauftragte Stellen zuübertragen, ist eine reine Organisationsregelung, die dem nationalen Gesetzgeber zwar Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung gib. Eine Auswirkung auf den Inhalt und die rechtliche Beurteilung einer amtlichen Bescheinigung hat diese Organisationsregelung aber nicht.
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Definition, Erwägungsgründe und das Verfahren zur Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung sind ausschließlich aus den Definitionen und dem Sinn der Regelungen der Kontrollverordnung abzuleiten: Das Zertifikat muss ausschließlich den objektiven und subjektiven Anforderungen der Kontrollverordnung entsprechen, um die Einhaltung der Anforderungen der Öko-Verordnung zu gewährleisten.
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Mit dieser Voraussetzung gleichzeitig Handlungsformen der nationalstaatlichen Organisationsentscheidungen zu verknüpfen, ist nicht von der Kontrollverordnung gedeckt. Es widerspricht auch dem Vorrang des Europarechts.
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Überlegungen der Länder, allein aus der Bezeichnung „amtliche Bescheinigung“ die Notwendigkeit für eine hoheitliche Tätigkeit abzuleiten, ist ein unzulässiger und falscher Zirkelschluss.
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Dies steht auch in klarem Widerspruch zur gelebten Praxis.
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Die vertretene Auffassung bestätigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die jüngste Entscheidung des EuGH zu Zertifizierungsstellen.
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Der nationale Gesetzgeber hat auch aus europarechtlicher Sicht Loyalitätspflichten, um den Wirksamkeitsgrundsatz umzusetzen und darf inländische KS nicht diskriminieren.
Das vollständige Gutachten der Rechtsanwälte Harald Ochsner, Wörner & Partner Rechtsanwälte und Dr. Gerhard Rombach können Sie hier nachlesen.