Durchführung des Kontrollverfahrens durch zugelassene Kontrollstellen

  • 7. Juli 2022
  • von  BVK
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    Mit dem Öko-Landbau Gesetz (ÖLG) wird die Kontrolltätigkeiten bis zur Zertifizierung wirksam per Bundesgesetz auf die privaten Öko-Kontrollstellen übertragen.

    Der Bundesverband der Öko-Kontrollstellen e.V. (BVK) ist der Auffassung, dass das Öko-Landbau Gesetz (ÖLG) die Kontrolltätigkeiten bis zur Zertifizierung wirksam per Bundesgesetz überträgt.

    Die Europäischen Verordnungen Kontroll-Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. der Bio-Verordnung 2018/848 bestimmen detailliert, wie die amtliche Kontrolle auf „beauftragte Stellen“ übertragen werden kann, welche Funktionen beauftragte Stellen haben, wie sie überwacht werden, nach welcher Norm sie zu akkreditieren sind und dass sie letztendlich zu Kontrollstellen für den ökologischen Landbau werden. Kontrollstellen sind demnach also nach wie vor private Stellen und keine Behörden.

    Die unabhängige Akkreditierung sichert als Pflichtvoraussetzung für beauftragte Stellen, dass jede Kontrollstelle nach der internationalen Norm ISO/IEC 17065 arbeitet. 

    Damit sind die Öko-Kontrollstellen in der Lage täglich Zertifizierungen durchzuführen und die Unternehmen mit Zertifikaten auszustatten, damit sie im Bereich des ökologischen Landbaus wirtschaftlich tätig werden können.