Hessen | Meldung zum Öko-Kontrollverfahren
- 17. Oktober 2024
- von BVK
Hessen richtet Online Seite für die Meldung zum Öko-Kontrollverfahren an die zuständige Behörde ein.
Hessen richtet Online Seite für die Meldung zum Öko-Kontrollverfahren an die zuständige Behörde ein.
Neue Auslegungshinweise der Länder zu Verordnung (EU) 2018/848 und Verordnung (EU) 2020/464
Diese Auslegungshinweise der Länder für die Umsetzung der VO (EU) Nr. 2018/848 und den weiteren Durchführungsbestimmungen sollen die Wirtschaftsbeteiligten, die
Kontrollstellen und die Länderbehörden bei der Umsetzung der rechtlichen Regelungen in der Bio-Geflügel-Haltung unterstützen und eine Harmonisierung der Umsetzung des
EU-Rechts in der Bundesrepublik Deutschland befördern. Die abschließende Rechtsauslegung und Umsetzung der Vorgaben der VO (EU) Nr. 2018/848 und ihren weiteren
Durchführungsbestimmungen obliegt den zuständigen Länderbehörden.
Das vorliegende Papier gilt vorbehaltlich weiterer Präzisierung oder Festlegungen durch die Länder und durch die Europäische Kommission.
Für eine einheitliche Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf die Anforderungen des Zugangs zu Freigelände, vorzugsweise Weideland für Pflanzenfresser wurde von der LÖK-AG Weidehaltung ein Regelungsvorschlag ausgearbeitet und der LÖK zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt.
Am 7. Juli verabschiedete der Bundesrat neue gesetzliche Regelungen für die Kennzeichnung und Kontrolle von Bio in Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV).
Neue ÖLG-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV) löst die bisherige Kontrollstellenzulassungsverordnung ab.
Am 7. Juli 2023 verabschiedete der Bundesrat eine Änderung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und die neue ÖLG-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV). Mit den neuen Änderungen werden Regelungen zur Bio-Kontrolle konkretisiert.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) erhebt ab dem 01.01.2023 u.a. für die Dokumentenprüfung und Validierung von Kontrollbescheinigungen/Teilkontrollbescheinigungen, für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen Gebühren.
Die in Baden-Württemberg in diesem Sommer vorherrschende Dürre hat in einigen Unternehmen schwerwiegende Auswirkungen auf die Versorgung der Tiere mit Bio-Rau- bzw. Bio-Feldfutter geführt.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) hat aufgrund der mangelhaften Verfügbarkeit an Bio-Raufutter und Bio-Feldfutter in Baden-Württemberg durch die diesjährigen Dürre den Katastrophenfall auf Grund von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 für Regionen in Baden-Württemberg anerkannt.
Dadurch besteht die Möglichkeit für betroffenen Bio-Betriebe eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung nichtökologischer Rau-/Feldfutter zu beantragen.
Der Ständige Ausschuss der Länderarbeitsgemeinschaft für Ökologischen Landbau hat am 24. Oktober die aktualisierte REGELUNG zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen der VO (EU) 2018/848 (EU-Öko-VO) für die Verwendung von nichtökologischem, vegetativen Pflanzenvermehrungsmaterial - Kernobstregelung - veröffentlicht.
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) trifft den Beschluss, aufgrund der im Jahr 2022 in Sachsen langanhaltenden Trockenheitsperiode, verbunden mit häufig auftretenden Hitzetagen, und die damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Versorgung von Öko-Wiederkäuern mit Öko-Grobfuttermitteln für solche Tierhalter als Katastrophenfall anzuerkennen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes vom 27. Juli 2021 wurde das Kontrollverfahren im Sinne der Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates auf die Kontrollstellen übertragen.
Ein vom Bundesverband der Öko-Kontrollstellen e.V. in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigt die wirksame Übertragung durch den Gesetzgeber.